Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Ingelheim am Rhein.
  3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Der Name wird nach der Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e. V.“) versehen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Feuerwehrwesens nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) in der jeweils gültigen Fassung.

    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Förderung der Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Feuerwehr,
    2. die Förderung der Zusammenarbeit und der Kameradschaft der Feuerwehrangehörigen untereinander und mit anderen Wehren,
    3. die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder,
    4. die Förderung der Jugendarbeit,
    5. Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Diesen Zweck fördert der Verein durch seine gesamten Einkünfte abzüglich der Aufwendungen, die für seinen Bestand und seine Arbeit erforderlich sind.
  3. Der Verein ist gegenwärtig der Förderverein für die Mitglieder des ehemaligen Löschzuges 1 der Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein und bezieht seine Arbeit in erster Linie hierauf.

    Er fördert und unterstützt jedoch auch Maßnahmen und Veranstaltungen der gesamten Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein und arbeitet mit den anderen Vereinen die sich der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein oder deren Teileinheiten verschrieben haben zusammen, so lange es der Erfüllung des Satzungszweckes dient.
  4. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anteil am Vereinsvermögen, weder bei Austritt aus dem Verein, noch bei seiner Auflösung.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    1. den aktiven Mitgliedern
    2. den Ehrenmitgliedern
    3. den inaktiven Mitgliedern


    1. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der jeweiligen Fassung Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ingelheim am Rhein verrichtet. Aktives Mitglied kann ebenfalls jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr der Stadt Ingelheim am Rhein werden mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten.
    2. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die mindestens 25 Jahre gemäß LBKG Dienst bei einer Feuerwehr in der Bundesrepublik getan hat, jedoch mindestens die letzten 5 Jahre in der Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein, oder 25 Jahre Mitglied des Vereins war.

      In ganz besonderen Ausnahmefällen können aktive oder inaktive Mitglieder wegen besonderem Verdienst um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    3. Inaktives Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Alle Mitglieder sind, mit Ausnahme § 4 „Beiträge“ und § 6 „Vorstand“, gleichgestellt.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf es einer Erklärung des Vorstandes. Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

    Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Tod oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  4. Der Ausschluss erfolgt:

    1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

    Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 4 - Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

§ 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
    5. dem Zeugwart
    6. einem Vertreter der inaktiven Mitglieder
    7. einem Vertreter der Ehrenmitglieder
    8. Zwei Vertretern der Mannschaft
    9. einem Vertreter der Jugendfeuerwehr
    10. zwei Vertretern der ernannten Führungskräfte
    11. einem Vertreter der hauptamtlichen Kräfte
  2. Der erste Vorsitzende wird vom Gesamtvorstand vorgeschlagen. Er muss aktives Mitglied sein. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet automatisch mit ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst. Gleiches gilt für den zweiten Vorsitzenden.

    Alle weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

    Die unter 1. c) und d) genannten Personen bzw. Vertreter sollen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein sein.

    Die unter 1. e), h), i), j) und k) genannten Personen bzw. Vertreter müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Ingelheim am Rhein sein

    Die unter 1. f) und g) genannten Vertreter werden aus den Reihen der Inaktiven Mitglieder bzw. der Ehrenmitglieder vorgeschlagen und von der Mitgliederver¬sammlung gewählt.

    Sollte die Amtszeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor der nächsten Wahl ablaufen, führen die Vorstandsmitglieder Ihr Amt bzw. die Geschäfte bis zur nächsten Wahl.
  3. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist auf laufende Geschäfte in Höhe von 3.000 EURO beschränkt. Bei Überschreitung der 3.000 EURO ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes notwendig. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Kassierer nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
  4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung der Einnahmen des Vereins sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen.

    Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eine schriftliche Einladung (per Brief, Fax oder E-Mail) an jedes Vorstandsmitglied.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Themen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
    2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kassierers
    3. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
    4. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    5. Die Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer
    6. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Die Durchführung satzungsgemäß vorgesehener Wahlen
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Gerätehaus und eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten. Der Antrag muss die gewünschte Tagesordnung und die Begründung für die Einberufung enthalten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall beim 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund ist mit der Einladung bekannt zu geben.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhalten mit einfacher Mehrheit Gültigkeit.
  9. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§ 8 - Kassierer

  1. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins, er führt die Kasse, die Bücher und Konten, er sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge.
  2. Im Innenverhältnis gilt, der Kassierer darf Zahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Der Kassierer hat in jedem Jahr vor der Jahresmitgliederversammlung die Kasse, die Kassenbücher, die Konten und Belege den beiden Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

§ 9 - Schriftführer

Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und fertigt einen Bericht an. Er führt das Verzeichnis der Mitglieder und erledigt alle sonstigen schriftlichen Arbeiten.

§ 10 - Wahlen

Wahlen werden geheim durchgeführt.

§ 11 - Kassenprüfer

  1. Die Jahresmitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Alljährlich fällt ein Prüfer aus. Der im Vorjahr gewählte Ersatzprüfer wird dann Kassenprüfer, so dass die Versammlung einen neuen Ersatzprüfer wählt. Sollten mehr als einer der Kassenprüfer ausfallen, müssen zur Kassenprüfung im Rahmen einer Mitgliederversammlung Neuwahlen durchgeführt werden.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, zu zweit jederzeit die Kassen- und Rechnungsführung zu kontrollieren.

§ 12 - Satzungsänderungen

Änderungen der Satzungen dürfen ausschließlich im Rahmen von Mitgliederversammlungen beschlossen werden, die zu diesem Zweck unter Angabe der Änderungsanträge einberufen worden sind. Änderungsbeschlüsse bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Einladung mit Bekanntgabe der Änderungsanträge erfolgt schriftlich.

§ 13 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingelheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 04.05.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorherigen Satzungen des Fördervereins verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

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